Fortbildungspflicht

Fortlaufend nachgewiesene Qualifikation

Wer in einem bestimmten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen kann, darf in Deutschland bis maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Dazu ist der Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse erforderlich.

Die Verleihung der Zusatzqualifikation erfolgt nach eingehender Prüfung durch Fachanwaltsausschüsse bei der Rechtsanwaltskammer. Ich besitze seit den 1990er Jahren die Qualifikation als

  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht (seit dem 24.04.1995)
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit dem 11.03.1999).

Seit dem 01.01.2015 muss für den Erhalt der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung kalenderjährlich eine Fortbildung von 15 Zeitstunden gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.

Meine Fortbildungspflicht erfülle ich für jedes Kalenderjahr regelmäßig bei langjährigen Anbietern für Fortbildungsveranstaltungen wie dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI – www.anwaltsinstitut.de), der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (www.ag-arbeitsrecht.de) der Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. (www.boer-ev.de) oder bei den Juristischen Fachseminaren (www.juristische-fachseminare.de).