Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare ...
Im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz besteht eine besondere Kostenregelung. Nach § 12a ArbGG besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Jede Partei trägt also ihre außergerichtlichen Kosten selber. Die Gerichtskosten trägt auch in erster Instanz die unterliegende Partei. Hierüber werde ich Sie noch gesondert vor der Beauftragung informieren.
Wenn Sie nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, können sie auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten. Das Hinweisblatt mit einem Formblatt für die notwendige schriftliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie hier. Lesen Sie sich das Hinweisblatt sorgfältig durch und füllen Sie ebenso sorgfältig das Formblatt aus. Zu einigen Erklärungen sind Belege beizufügen. Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.